Barrierefreie Website: Wer 2026 unter die BFSG-Pflicht fällt

Sie wollen wissen, ob Ihre Website vom BSFG betroffen ist und welche Strafen drohen? Hier ist die direkteste Antwort, die Sie finden werden.

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Jan Auer

Senior UX Writer

Inhaltsverzeichnis

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025.

Erst 2026 zeigt sich wirklich, was das Gesetz in der Praxis bedeutet: Marktüberwachungsbehörden kontrollieren aktiv, Abmahnungen nehmen zu. Die meisten Ratgeber behandeln das Thema entweder rein juristisch oder rein technisch. Wir versuchen in diesem Artikel, beide Perspektiven zu beleuchten...

...und ganz nebenbei Barrierefreiheit als Conversion-Hebel schmackhaft zu machen!

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt.

Kurzfassung

Das BFSG betrifft alle Unternehmen, die B2C-Dienstleistungen online anbieten: Online-Shops, Buchungsplattformen, Bankdienstleistungen, E-Books, Telekommunikation. Der technische Maßstab ist WCAG 2.1 Stufe AA, referenziert über die europäische Norm EN 301 549. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 10.000 Euro für formale Mängel und bis 100.000 Euro für schwere oder wiederholte Verstöße.

Die gute Nachricht: Die gleichen Maßnahmen, die Ihre Website gesetzeskonform machen, verbessern Formulare, Kontraste und Navigation für alle Nutzer. Ein konkreter erster Schritt, den Sie noch heute tun können: Führen Sie den 10-Punkte-Schnellcheck weiter unten im Artikel durch. Und wenn Sie sofort wissen wollen, ob Ihr Unternehmen überhaupt betroffen ist, scrollen Sie direkt zum Entscheidungsbaum im nächsten Abschnitt.

Wer fällt unter das BFSG – und wer nicht?

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882). Es setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und verlangt, dass digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet werden. Konkret betrifft das Online-Shops, Apps, Buchungsplattformen und alle Websites, die Dienstleistungen direkt an Endverbraucher (B2C) anbieten.

Im Klartext: Wenn über Ihre Website etwas gekauft, gebucht oder ein Vertrag abgeschlossen werden kann, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen.

Die betroffenen Dienstleistungsbereiche:

  • Online-Shops und E-Commerce-Plattformen – Vom einzelnen Shopify-Store bis zur großen Handelsplattform.
  • Bankdienstleistungen und Online-Banking – Kontoführung, Überweisungen, Kreditanträge.
  • Telekommunikationsdienste – Anbieter-Websites mit Vertragsabschluss.
  • E-Books und digitale Publikationen – Verkaufsplattformen und Leseanwendungen.
  • Personenbeförderung – Buchungssysteme für Bahn, Bus, Flug, Mietwagen.

Und hier die ehrliche Differenzierung, die viele Wettbewerber-Ratgeber weglassen: Das BFSG gilt nur für Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (also für Dienste, die vollständig online oder ohne physische Anwesenheit erbracht werden). Wer seine Leistungen persönlich erbringt und die Website lediglich zur Kontaktaufnahme oder Werbung nutzt, fällt schlicht nicht unter das Gesetz. Eine reine Visitenkarten-Website ohne Kauf- oder Buchungsfunktion ist in der Regel nicht betroffen. Ja, das schränkt den Anwendungsbereich ein. Und ja, viele Abmahnungen ignorieren diesen Punkt. Dazu später mehr.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen und weniger als zehn Beschäftigte haben sowie einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen. Für alle anderen gilt: Die Anforderungen sind verbindlich.

Drei wichtige Einschränkungen dieser Ausnahme:

  1. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein: Sobald auch nur ein Schwellenwert überschritten wird, also 10 oder mehr Mitarbeitende ODER mehr als 2 Mio. Euro Umsatz, gilt das BFSG vollständig.
  2. Die Ausnahme gilt nicht für Produktanforderungen: Wer Smartphones, Computer oder E-Reader verkauft, muss die Barrierefreiheitsanforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße erfüllen.
  3. Auch befreite Kleinstunternehmen profitieren von barrierefreier Gestaltung – da verschenkte Nutzbarkeit verschenkter Reichweite gleichkommt.

Übergangsfrist (und warum sie die wenigsten schützt)


Die in § 38 BFSG geregelte Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 gilt nur für Dienstleistungserbringer, die zur Erbringung ihrer Dienstleistung Produkte einsetzen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzt haben, sowie für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden. Für rein digitale B2C-Dienste und Online-Shops gilt sie nicht. Diese müssen seit dem 28. Juni 2025 ohne Schonfrist barrierefrei sein. Und selbst dort, wo die Frist greift, schützt sie nur eingeschränkt vor behördlichen Bußgeldern und gar nicht vor Abmahnungen durch Wettbewerber, Verbraucherschutzverbände oder spezialisierte Kanzleien.

Der Entscheidungsweg in zwei Fragen:

  1. Bietet meine Website B2C-Dienstleistungen online an (kaufen, buchen, Vertrag abschließen)? Wenn nein, sind Sie in der Regel nicht betroffen.
  2. Falls ja: Erfülle ich die Kleinstunternehmen-Schwelle (unter 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. Euro Umsatz bzw. Bilanzsumme)? Wenn ja, greift die Ausnahme. Wenn nein, gilt das BFSG vollständig.

Was konkret gefordert ist: WCAG 2.1 AA verständlich

Der maßgebliche technische Standard ist WCAG 2.1 Stufe AA, referenziert über die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Wer diese Norm einhält, profitiert von der gesetzlichen Konformitätsvermutung: Die Einhaltung gilt dann als Nachweis, dass die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sind. Die neuere WCAG 2.2 ist empfehlenswert und gilt als Stand der Technik, ist aber derzeit noch nicht gesetzlich verpflichtend.

Die WCAG 2.1 AA basiert auf vier Prinzipien. Hier sind sie mit konkreten Beispielen aus der Praxis.

1. Wahrnehmbar

Inhalte müssen so aufbereitet sein, dass alle Nutzer sie erfassen können. Unabhängig davon, ob sie sehen, hören oder beides können.

  • Alt-Texte für Bilder: Ein Produktfoto ohne Beschreibung ist für Screenreader-Nutzer unsichtbar. Stellen Sie sich ein leeres Regal im Laden vor – genau so  Für eine blinde Person fühlt sich ein Bild ohne Alt-Text
  • Farbkontrast mindestens 4,5:1 für Normaltext: Hellgrauer Text auf weißem Hintergrund besteht diesen Test nicht, egal wie „modern" das Design wirkt. Sie können den Kontrast kostenlos mit dem WebAIM Contrast Checker prüfen.

2. Bedienbar

Jede Funktion muss für Nutzer zugänglich sein, die keine Maus verwenden können.

  • Vollständige Tastaturnavigation: Jeder Button, jedes Formularfeld, jeder Link muss per Tab-Taste erreichbar und per Enter auslösbar sein, denn einige Nutzer mit motorischen Einschränkungen arbeiten ausschließlich mit der Tastatur.
  • Kein automatisch startender Ton oder Autoplay-Video ohne Pause-Möglichkeit: Autoplay blockiert die Screenreader-Ausgabe und überfordert Nutzer mit kognitiven Einschränkungen. Eine Pause-Taste ist Pflicht.

3. Verständlich

Inhalte und Bedienung müssen so gestaltet sein, dass Nutzer sie verstehen und korrekt verwenden können.

  • Aussagekräftige Formular-Fehlermeldungen: „Ungültige Eingabe" reicht nicht. „Bitte geben Sie eine E-Mail-Adresse im Format name@domain.de ein" – das ist verständlich. Dieser Punkt hilft übrigens jedem Nutzer, nicht nur Menschen mit Einschränkungen.
  • Seitensprache im HTML-Code: Die Angabe <html lang="de"> sorgt dafür, dass Screenreader den Text in der richtigen Sprache vorlesen. Fehlt sie, wird deutscher Text mit englischer Aussprache vorgelesen.

4. Robust

Die technische Basis muss so gebaut sein, dass Hilfstechnologien die Inhalte zuverlässig interpretieren können.

  • Semantisches HTML statt Div-Suppe: Überschriften müssen echte H1-, H2-, H3-Elemente sein – keine fett formatierten Textblöcke. Screenreader nutzen die Überschriftenstruktur zur Navigation, ähnlich wie ein Inhaltsverzeichnis.
  • ARIA-Attribute korrekt einsetzen: Falsches ARIA ist häufig schlimmer als gar kein ARIA. Fehlerhafte ARIA-Rollen erzeugen verwirrende, widersprüchliche Ausgaben für Hilfstechnologien. Im Zweifelsfall: weglassen und sauberes HTML schreiben.

Der 10-Punkte-Schnellcheck

Diese zehn Punkte kann jeder Websitebetreiber ohne technisches Vorwissen in 20 Minuten selbst prüfen. Sie decken die häufigsten Verstöße ab, nach denen spezialisierte Abmahnkanzleien systematisch suchen.

  1. Tastaturnavigation: Können Sie die gesamte Website mit der Tab-Taste bedienen, ohne die Maus zu benutzen? Sehen Sie, wo der Fokus gerade liegt?
  2. Alt-Texte: Sind alle Bilder mit aussagekräftigem Alt-Text versehen? Nicht „image001.jpg", nicht „Bild", sondern eine echte Beschreibung des Inhalts?
  3. Farbkontrast: Besteht der Kontrast von Text zu Hintergrund mindestens 4,5:1? Prüfen Sie es mit dem kostenlosen WebAIM Contrast Checker.
  4. Formular-Labels im Code: Sind alle Formularfelder mit Labels verbunden? Nicht nur visuell, sondern technisch über das for-Attribut.
  5. Fehlermeldungen: Zeigen Formulare bei falscher Eingabe konkret an, was falsch ist und wie es behoben werden kann?
  6. Zoom auf 200 %: Lässt sich der Text auf 200 % vergrößern, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden oder übereinanderlappen?
  7. Video-Untertitel: Haben eingebettete Videos Untertitel?
  8. Barrierefreiheitserklärung: Gibt es eine Barrierefreiheitserklärung nach § 13 BFSG, die im Footer erreichbar ist?
  9. Seitensprache im HTML: Ist die Hauptsprache der Seite im HTML-Code hinterlegt (<html lang="de">)?
  10. Kein Autoplay: Startet kein Audio oder Video automatisch beim Laden der Seite?

Jedes „Nein" ist ein potenzieller Verstoß. Drei oder mehr „Neins" bedeuten: dringender Handlungsbedarf.

Für den vollständigen Test mit automatisierten Tools und manuellen Prüftechniken finden Sie eine ausführliche Anleitung in unserem Artikel Barrierefreiheit der Website testen. Wichtig zu wissen: Automatisierte Tools finden nur rund 30 bis 40 Prozent der WCAG-Verstöße. Manuelle Prüfung ist unumgänglich.

Bußgelder, Abmahnungen, Durchsetzung 2026

2026 ist das Jahr, in dem es wirklich an die Durchsetzung geht.. Zwei unabhängige Wege führen zu Konsequenzen und laufen oftgleichzeitig.

Behördliche Kontrolle (MLBF)

Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages am 26.09.2025 hat die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) als neue Anstalt des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt, in der Landeshauptstadt Magdeburg, ihre Arbeit aufgenommen. Seit Anfang 2026 ist die MLBF in der aktiven Phase angekommen; die Marktüberwachungsstrategien für Produkte und Dienstleistungen wurden Anfang 2026 durch den Verwaltungsrat beschlossen. Die Behörde prüft aktiv.

Der Bußgeldrahmen:

  • Standardverstöße kosten bis 10.000 Euro: beispielsweise eine fehlende Barrierefreiheitserklärung oder einzelne WCAG-Fehler.
  • Schwere oder wiederholte Verstöße kosten bis 100.000 Euro: systematische Nicht-Konformität oder vorsätzliche Missachtung.

Im Extremfall kann die Behörde den Betrieb eines Online-Shops untersagen.

Behördliche Durchsetzung beginnt typischerweise mit einer Beschwerde, gefolgt von Untersuchung, Verwarnung mit Frist und dann erst einem Bußgeldverfahren. Also keine Panik,m aber auch kein Grund zur Sorglosigkeit.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Abmahnungen begannen im August 2025. Seit Sommer 2025 gibt es zwei Abmahnwellen. Welle 1 (ab August 2025): CLAIM Rechtsanwalts GmbH. Welle 2 (ab Februar 2026): Kanzlei MK (Michael Krause, Berlin). Seit Februar 2026 verschickt die Kanzlei MK deutlich höhere Forderungen (ca. 2.700 Euro).

Wer kann abmahnen?

Direkte Wettbewerber (häufigste Quelle, besonders unter Shops in derselben Produktnische), Verbraucherschutzorganisationen (Verbraucherzentralen haben BFSG-Verstöße in ihre Überwachung aufgenommen) und spezialisierte Kanzleien, die systematisch nach Verstößen scannen.

Die Gesamtkosten einer einzelnen Abmahnung bewegen sich schnell im mittleren vierstelligen Bereich und umfassen typischerweise die Anwaltskosten des Absenders (1.000 bis 3.000 Euro), dieeigene Rechtsberatung (500 bis 2.000 Euro) und die Behebungskosten.

Und jetzt die wichtige Nuancierung: Ob BFSG-Verstöße per UWG abmahnfähig sind, hat noch kein Gericht entschieden (Stand März 2026). Viele Fachanwälte stufen die aktuellen Abmahnungen als angreifbar ein. Wer eine Abmahnung wegen angeblicher BFSG-Verstöße erhält, sollte ruhig bleiben, denn viele dieser Schreiben haben erhebliche rechtliche Schwachstellen. Panik ist kein guter Berater, ein Fachanwalt schon. Für das restliche Jahr 2026 erwarten Experten die ersten öffentlichen Gerichtsurteile zur Auslegung des BFSG.

Ein letzter, entscheidender Punkt: Viele Unternehmen glauben, mit der Zahlung an eine Abmahnkanzlei sei das Thema erledigt. Das ist falsch: Wer eine Abmahnung bezahlt, aber die Website nicht anpasst, bleibt im behördlichen Fokus.

Barrierefreiheit als Conversion-Hebel

Hier kommt der Absatz, den kein anderer BFSG-Ratgeber so schreibt. Denn Barrierefreiheit ist nicht nur Compliance, sondern kann auch einen messbaren ROI haben.

Zum Jahresende 2023 lebten rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Das sind 9,3 % der Bevölkerung. Hinzu kommen Millionen Menschen mit leichteren Behinderungen, chronischen Erkrankungen und altersbedingten Einschränkungen, die in dieser Zahl gar nicht erfasst sind. Und dann gibt es noch die situativen Einschränkungen: gebrochener Arm, grelles Sonnenlicht auf dem Smartphone-Display, ein Kleinkind auf dem anderen Arm, schlechtes Mobilnetz. Plötzlich reden wir über eine sehr große Zielgruppe.

Das Prinzip dahinter heißt „Curb Cut Effect": Bordsteinabsenkungen wurden einst für Rollstuhlfahrer gebaut, allerdings profitieren davon auch Eltern mit Kinderwagen, Lieferanten mit Rollwagen und jeder mit einem Trolley. Genauso funktioniert digitale Barrierefreiheit:

  • Bessere Formulare mit klaren Fehlermeldungen senken die Abbruchquote bei jedem Nutzer – mit oder ohne Einschränkung.
  • Höhere Kontraste verbessern die Lesbarkeit auf jedem Smartphone-Display, besonders bei hellem Umgebungslicht.
  • Klare Navigation und konsistente Strukturen reduzieren die kognitive Last für alle. Weniger Verwirrung bedeutet weniger Absprünge.

Und dann gibt es den SEO-Nebeneffekt: Semantisches HTML, Alt-Texte, strukturierte Überschriften, korrekte Seitentitel; was Screenreadern hilft, hilft auch Suchmaschinen-Crawlern. Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung teilen sich eine erstaunlich große technische Schnittmenge.

Website in 3 Schritten konform machen

Der typische Weg zur BFSG-Konformität besteht aus drei Schritten. Keiner davon ist Raketenwissenschaft, aber alle brauchen Struktur.

Schritt 1: Strukturierter Audit

Ein systematischer Audit ermittelt den Ist-Stand Ihrer Website und priorisiert die Befunde nach Abmahnrisiko und Nutzerwirkung. Dabei werden automatisierte Tools mit manueller Prüfung kombiniert – denn wie erwähnt: Tools allein finden nur einen Bruchteil der Probleme. Einen umfassenden Überblick über den Audit-Prozess finden Sie in unserem UX-Audit-Guide.

Schritt 2: Priorisierung

Nicht alle Befunde sind gleich dringend. Kritische Fehler wie fehlende Kontraste, fehlende Alt-Texte oder nicht verknüpfte Formular-Labels lassen sich oft in 2 bis 4 Wochen beheben. Tiefergreifende Strukturprobleme (fehlende semantische HTML-Basis, komplexe ARIA-Patterns) brauchen mehr Zeit und Entwickler-Abstimmung.

Schritt 3: Umsetzung mit Entwickler-Briefing

Die Audit-Ergebnisse werden in konkrete, priorisierte Tickets für das Entwicklungsteam überführt. Die kritischsten Fehler lassen sich innerhalb von 2 bis 4 Wochen beheben. Eine vollständige WCAG-2.1-AA-Konformität erfordert typischerweise 6 bis 12 Wochen bei professioneller Umsetzung.

Vollständige Konformität ist kein Sprint über ein Wochenende. Wer jetzt startet, ist deutlich besser aufgestellt als wer auf das nächste Quartal wartet.

Ein Wort zu Overlay-Tools

JavaScript-Widgets, die „1-Klick-Barrierefreiheit" versprechen, gelten nicht als BFSG-konform. Barrierefreiheit muss im Code gelöst werden, nicht durch ein JavaScript-Widget, das sich drüberlegt. Schlimmer noch: Overlays können die Nutzung für Betroffene verschlechtern, weil sie bestehende ARIA-Strukturen stören und eigene Bedienprobleme einführen. Es gibt leider keine Abkürzung.

Wer den Audit nicht selbst durchführen kann oder will, findet in einem professionellen UX- und Barrierefreiheits-Audit den strukturierten Einstieg. Im Ergebnis erhalten Sie einen priorisierten Maßnahmenplan, der genau zeigt, wo Sie anfangen sollten.

Fazit

Das BFSG ist kein Papiertiger mehr. 2026 ist das Jahr, in dem Abwarten teurer wird als Handeln.

Zwei konkrete nächste Schritte:

  • Jetzt: Führen Sie den 10-Punkte-Schnellcheck oben im Artikel durch. 20 Minuten. Kein Tool nötig. Sie wissen danach, wo Sie stehen.
  • Diese Woche: Für eine vollständige Einschätzung lassen Sie ein professionelles UX- und Barrierefreiheits-Audit durchführen. Der Unterschied zwischen „wir glauben, wir sind konform" und „wir wissen es" kann im Ernstfall fünfstellig sein.

Unternehmen, die Barrierefreiheit jetzt angehen, sichern sich Rechtssicherheit und einen messbaren Vorteil gegenüber Wettbewerbern, die noch zögern. Denn während andere auf das erste Gerichtsurteil warten, haben Sie längst bessere Formulare, höhere Kontraste und zufriedenere Nutzer.

BFSG FAQ

Gilt das BFSG für meine Firmenwebsite?

Entscheidend ist, ob Ihre Website B2C-Dienstleistungen enthält – also ob Nutzer darüber kaufen, buchen oder Verträge abschließen können. Wer seine Leistungen persönlich erbringt und die Website lediglich zur Kontaktaufnahme oder Werbung nutzt, fällt schlicht nicht unter das Gesetz. Prüfen Sie außerdem, ob Sie die Kleinstunternehmen-Ausnahme erfüllen (unter 10 Mitarbeitende UND maximal 2 Mio. Euro Umsatz). Im Zweifelsfall gilt: Die Ausnahme ist eng definiert.

Was kostet ein Barrierefreiheitsaudit?

Die Kosten variieren je nach Website-Komplexität, Seitenanzahl und technischem Stack. Zur Einordnung: Proaktive Compliance ist günstiger als die Verteidigung gegen auch nur eine Abmahnung. Konkrete Preisinformationen zu unseren Audit-Paketen finden Sie auf unserer Preisseite.

Reicht ein Overlay-Tool für BFSG-Konformität?

Nein. Overlay-Widgets werden von Screenreadern nicht zuverlässig interpretiert und können bestehende ARIA-Strukturen stören. Behörden akzeptieren sie nicht als Konformitätsnachweis. Kunden, die für Overlay-Lösungen bezahlt haben, waren trotzdem nicht WCAG-konform. Barrierefreiheit muss im Code gelöst werden.

Bis wann muss ich handeln?

Für digitale B2C-Dienste und Online-Shops gibt es seit dem 28. Juni 2025 keine Schonfrist – sie müssen bereits barrierefrei sein. Die Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 (§ 38 BFSG) greift nur eng begrenzt: für Dienstleistungserbringer, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzte Produkte weiterverwenden, sowie für vor diesem Datum geschlossene Verträge. Verlassen Sie sich nicht darauf. Unabhängig davon besteht das Abmahnrisiko bereits jetzt. Wer heute handelt, reduziert beide Risiken gleichzeitig.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG, WCAG und EN 301 549?

Der BFSG ist das deutsche Gesetz (Umsetzung des European Accessibility Act). EN 301 549 ist die europäische Norm, auf die das Gesetz verweist. WCAG 2.1 Stufe AA ist der konkrete technische Prüfstandard, den die EN 301 549 referenziert. Alle drei hängen zusammen – aber WCAG 2.1 AA ist das, was Ihre Entwickler tatsächlich umsetzen müssen.

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